Verkehrsstrafrecht
Wir helfen Ihnen schnell und zuverlässig! Unsere Fachanwälte und Spezialisten im Strafrecht haben über 3000 zufriedene Mandanten und weit über 20 Jahre Erfahrung im Verkehrsstrafrecht! Wir konzentrieren uns auf Ihren Fall im Verkehrsstrafrecht!
Verkehrsstrafrecht
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Was ist Ihnen passiert?
- Sind Sie unter Alkoholeinfluss (jedenfalls ab 1,1 Promille, im Einzelfall auch bei geringeren Werten) gefahren?
- Sind Sie unter Drogeneinfluss (verschiedene Grenzwerte je nach Art des Betäubungsmittels) gefahren?
- Haben Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt („Fahrerflucht“)?
- Sind Sie zu schnell gefahren und es ist dazu ein Unfall passiert?
- Wird Ihnen eine Gefährdung des Straßenverkehrs (Todsünden im Straßenverkehr“) vorgeworfen?
- Wird Ihnen ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (z.B. „Illegales Kraftfahrzeugrennen“) vorgeworfen?
- Sind Sie ohne Fahrerlaubnis gefahren?
Die erfahrenen Strafverteidiger von www.dein-freispruch.de überprüfen
Ihren Fall individuell und geben Ihnen eine schnelle, kostenlose Ersteinschätzung des Falles und Ihrer Möglichkeiten.

Informative Tipps Verkehrsstrafrecht
In der täglichen, anwaltlichen Praxis ist die Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht von sehr hoher Bedeutung. Gerade in unserer heutigen mobilen Gesellschaft kann der Entzug des Führerscheins oder die Verhängung eines Fahrverbots schnell zu einer Existenzgefährdung führen. Bei der Rechtsberatung im Verkehrsstrafrecht muss der Rechtsanwalt deshalb sowohl über fundierte Kenntnisse im Strafrecht, im Verkehrsrecht, im Ordnungswidrigkeitenrecht als auch im Verwaltungsrecht verfügen. Auch die Frage wie es nach einem Strafverfahren weitergeht, muss immer im Blick des Verteidigers sein. Immer wieder kommt es auch bei erfahrenen Rechtsanwälten zu gravierenden Fehlern. Vertrauen Sie nicht einem Anwalt, der Verkehrsstrafrecht „nebenbei“ macht. Sondern vertrauen Sie sich bei Ihrem Problem immer einem Spezialisten für Strafrecht an! Alle Rechtsanwälte bei dein-freispruch.de sind entweder Fachanwälte für Strafrecht und / oder seit vielen Jahren auf Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Dabei verteidigen wir Sie engagiert und individuell im ganzen Bundesgebiet!
Ihnen wird ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“) vorgeworfen?
Was heißt das eigentlich?
Verkehrsunfälle geschehen täglich und regelmäßig auf deutschen Straßen. Unfälle können verschiedene Gründe haben; eine unübersichtliche Verkehrssituation, schlechtes Wetter, schlechte Sichtverhältnisse, Ablenkung, Unerfahrenheit, Augenblicksversagen.
Aber weil Unfälle so häufig und alltäglich passieren und diese auch teilweise unverschuldet oder nur mit einem geringen Verschulden passieren, ist ein Verkehrsunfall in der Regel gerade keine Straftat (häufig nur eine Ordnungswidrigkeit, die ein geringes Bußgeld mit sich bringen kann). Ein Unfall kann aber zu einer Straftat werden, wenn man sich vom Unfallort unerlaubt entfernt.
Von einem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort oder von einer „Fahrerflucht“ (gleichbedeutend) spricht man erst dann, wenn sich ein Unfallbeteiligter von dem Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen.
Wie wird die Fahrerflucht bestraft?
Nach § 142 Strafgesetzbuch kann ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.
Darüber hinaus drohen Fahrverbote oder der Entzug der Fahrerlaubnis.
In der Probezeit stellt die Fahrerflucht einen sog. „A-Verstoß“ dar und führt somit zur Probezeitverlängerung um zwei Jahre. Zudem muss der Fahranfänger ein Aufbauseminar besuchen
dein-freispruch hilft Ihnen bei allen Fragen zur Fahrerflucht:
- Das sind die grundsätzlichen Folgen einer Fahrerflucht.
- Was bedeutet es, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
- Darum wird Fahrerflucht fast immer von der Polizei und der Staatsanwaltschaft verfolgt.
- Darum wird Fahrerflucht häufig so hart bestraft.
- Diese Strafen drohen bei der Fahrerflucht.
- Das kann die Fahrerflucht für den Führerschein bedeuten.
- Das kann die Fahrerflucht für die Probezeit bedeuten.
- Das sind die Grenzen bei der Höhe des Schadens am gegnerischen Fahrzeug.
- Diese Besonderheiten ergeben sich bei Personenschäden.
- Darum werden auch schon einfache und kleine „Parkschäden“ oder Bagatellschäden verfolgt.
- Das sind die Möglichkeiten sich noch nachträglich bei der Polizei zu melden.
- Das sind die Möglichkeiten einer Selbstanzeige.
- Das bedeutet es, wenn man den Unfall gar nicht bemerkt hat.
- Zahlt die Versicherung auch die Schäden des Unfalls bei einer Faherflucht?
- Wann verjährt die Fahrerflucht?
Ihnen wird eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen?
Was heißt das eigentlich?
Nach § 316 Strafgesetzbuch macht sich strafbar,
„wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c StGB mit höherer Strafe bedroht ist.
Promillewerte:
Wird bei Ihnen ein Promillewert von mindestens 0,5 festgestellt, begehen Sie „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall drohen Ihnen Bußgelder, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Bei einem Fahrverbot erhalten Sie Ihren Führerschein nach Ablauf der Zeit automatisch wieder (im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis).
Wenn Ihr Promillewert zwischen 0,3 und 1,1 Promille beträgt und Sie sich bei der Fahrt als Fahrer auffällig verhalten haben, kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Dies kann bereits eine Straftat nach § 316 StGB sein.
Auffälligkeiten liegen etwa vor, wenn Sie Schlangenlinien gefahren sind, einfache oder schwere Verkehrsverstöße begangen haben, andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet haben oder einen Unfall verursacht haben.
Liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit (über 1,1 Promille) vor, begehen Sie automatisch eine Straftat nach § 316 StGB und müssen mit harten Sanktionen (Freiheitsstrafe / Geldstrafe / Entzug der Fahrererlaubnis / Sperrfristen Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung /MPU) rechnen. Wie Sie gefahren sind oder wie Sie sich während der Kontrolle verhalten haben, spielt in diesem Fall keine Rolle mehr. Der Promillewert ist ausschlaggebend.
Ab 1,6 Promille müssen Sie zusätzlich davon ausgehen, dass nach dem Strafverfahren und einem Entzug der Fahrerlaubnis auch noch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird.
Auch unter einem Promillewert von 1,6 kann es schon sein, dass bei Ihnen eine MPU angeordnet wird, etwa wenn Sie ein sog. „Wiederholungstäter“ sind oder andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet haben.
In einer MPU soll festgestellt werden, ob Sie charakterlich, geistig und körperlich überhaupt noch in der Lage sind, um weiterhin bzw. wieder ein Kraftfahrzeug ordnungsgemäß und sicher im Straßenverkehr führen zu können.
Bei Fahrradfahrern liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn Ihr Promillewert zwischen 0,3 und 1,59 Promille liegt. Zeigen Sie in diesem Promillebereich zudem Auffälligkeiten bei einer Kontrolle, kann auch schon eine Straftat nach § 316 StGB vorliegen. Liegen Sie über 1,6 Promille, begehen Sie automatisch eine Straftat mit den oben genannten Folgen.
Achtung: Auch hier droht Ihnen – auch wenn Sie gar keinen Pkw gefahren sind – der Entzug der Fahrerlaubnis, eine Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und eine anschließende MPU!
Bei Fahranfängern sind Besonderheiten zu beachten. Hier drohen zusätzlich Verlängerungen der Probezeit / Nachschulungen und insgesamt (noch) höhere Sanktion.
Nach § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) machen Sie sich strafbar, wenn bei Ihnen relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt und Sie in diesem Zustand zusätzlich die Gesundheit von Menschen oder Sachen von hohem Wert gefährdet haben.
Auch hier drohen sehr hohe Sanktionen (Freiheitsstrafen sogar bis zu 5 Jahren / Geldstrafe / Entzug der Fahrerlaubnis / höhere Sperrfristen und die Anordnung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung /MPU).

Juristische Einschätzung von Fachanwälten für Strafrecht
Lassen Sie Ihren Rechtsfall einfach über dein-freispruch.de online abwickeln.
Wir legen für Sie Einspruch gegen den Strafbefehl durch einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht ein und beantragen Akteneinsicht. Nach Eingang der Ermittlungsakte prüfen wir die Sach- und Rechtslage und geben Ihnen eine professionelle Einschätzung der Chancen und Risiken. Sie können dann entscheiden, ob Sie am Einspruch festhalten wollen und wie wir gemeinsam Ihr Ziel am ehesten erreichen. Wenn Sie sich für die Rücknahme entscheiden, nehmen wir den Einspruch für Sie zurück.
Bei weiteren Rückfragen schreiben Sie uns an und schildern Sie uns Ihren Sachverhalt.
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