Kostenloser
Strafrechts-Check

Bei dein-freispruch.de können Sie strafrechtliche Fälle überprüfen lassen – bei uns erhalten Sie eine erste qualitative juristische Einschätzung Ihres Falles. Über unsere Fachanwälte für Strafrecht finden Sie die passende juristische Einordnung und konkrete Rechtssicherheit.

So funktioniert’s:

Jetzt kostenfrei anfordern

Melden Sie uns Ihren Fall
so schnell wie möglich

Häufig müssen rechtliche Fristen eingehalten werden. Je schneller wir Ihre Unterlagen zur Prüfung erhalten, desto geringer ist die Gefahr, dass gesetzliche Fristen verstreichen.

Polizeiliche Vorladung

Wenn Sie eine Vorladung – meistens mit normalem Brief – als „Beschuldigter“ von der Polizei erhalten haben, ist für Sie wahrscheinlich der Schock zunächst sehr groß. Unabhängig von dem dort genannten Tatvorwurf, werden Sie sich die Fragen stellen:

  • Muss ich bei der Polizei erscheinen?
  • Muss ich der Polizei etwas schreiben?
  • Muss ich dort anrufen?
  • Muss ich schon etwas zu dem Sachverhalt oder zu meiner Person sagen?
  • Muss ich etwas ankreuzen?
  • Werde ich gar verhaftet, wenn ich nicht kooperiere.

Wir können Sie beruhigen: Sie machen bitte erst einmal NICHTS.

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen:  

  • Müssen Sie nicht zur Polizei gehen!
  • Müssen Sie keinerlei schriftlichen Auskünfte erteilen; weder über den Sachverhalt (den Sie teilweise noch gar nicht kennen), noch über Ihre Person!  
  • Sie müssen auch nicht bei der Polizei anrufen und einen Termin absagen oder sich in irgendeiner Form erklären oder gar entschuldigen.
  • Sie müssen NICHTS machen!
 

Wir vertreten Sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft und fordern zunächst die Ermittlungsakte an, die uns erst genauen Aufschluss darüber gibt, was Ihnen eigentlich vorgeworfen wird, welche polizeilichen Ermittlungen schon stattgefunden haben, welche möglichen Beweismittel (Zeugen, Fotos, Videos usw.) es gibt und wie insgesamt der „Stand der Dinge“ ist.

Erst wenn wir die Ermittlungsakte haben, werden wir nach Rücksprache mit Ihnen ggfls. eine Erklärung (sog. „Einlassung“) gegenüber der Staatsanwaltschaft abgeben. Wir bezeichnen dies als „Waffengleichheit“. Würden Sie einfach so zur Polizei gehen und dort eine Aussage machen oder auch nur eine schriftliche Erklärung abgeben, konnten Sie in der Regel gar nicht den Sachverhalt überblicken und werden möglicherweise falsche oder überflüssige Angaben machen. 

Ihre zusammen mit dem Verteidiger abgegebene Einlassung hat in der Regel das Ziel die Sache zur Einstellung zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, werden wir mit Ihnen in Ruhe besprechen, welche anderen Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung es gibt.

Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig melden und es nicht schon einmal auf „eigene Faust“ versuchen!

Was ist ein
Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist vergleichbar mit einem Urteil eines Strafgerichts und hat die gleichen Folgen:

Er ist in § 410 der Strafprozessordnung -“StPO”- geregelt. Nach § 410 Abs. 3 StPO steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit nicht Einspruch eingelegt wurde. Wenn Sie keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, wird dieser rechtskräftig und die ausgewiesene (Geld-)Strafe in dem Strafbefehl muss bezahlt werden oder es hat noch weitreichendere Folgen (Freiheitsstrafe mit Bewährung). Es können in dem Strafbefehl zudem  Fahrverbote bis zu 6 Monate und sogar der komplette Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden. Es kann auch ein Eintrag in das Bundeszentralregister (BZR) bzw. in das “polizeiliche Führungszeugnis” erfolgen.

Das Gesetz macht also keinen Unterschied, ob Sie in einer „richtigen“ Gerichtsverhandlung mit einem anschließenden Urteil oder ob Sie „nur“ mit einem Strafbefehl “verurteilt” wurden. Der Unterschied ist aber, dass ein Urteil nur nach einer mündlichen Hauptverhandlung mit Ihrer Anwesenheit erlassen werden kann. In der mündlichen Verhandlung hatten Sie die Möglichkeit sich einzulassen, es wurden eventuell Zeugen gehört und andere Beweismittel überprüft.

Dagegen wird der Strafbefehl in einem schriftlichen Verfahren nach Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht nach Aktenlage und ohne Gerichtsverhandlung erlassen. Sie wurden in der Regel also gar nicht angehört und hatten somit keine Möglichkeit sich zu verteidigen.

Zu einem Strafbefehl kann es konkret kommen, wenn die  Staatsanwaltschaft der Überzeugung ist, dass Sie sich eines Vergehens (Straferwartung weniger als 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) strafbar gemacht haben. Dabei kann es sich um die unterschiedlichsten Delikte handeln, z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Sachbeschädigung, Bedrohung / Beleidigung, Leistungserschleichung bis hin zu Trunkenheitsfahrt, Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort oder sonstigen Verstößen im Straßenverkehr.

Informative Tipps

Der Strafbefehl ist eine sehr ernsthafte Angelegenheit, da er letztlich nichts anderes als eine strafgerichtliche Verurteilung darstellt. Deshalb ist es wichtig, sich schnell zu informieren und Rechtsrat einzuholen. Im Folgenden sollen die wesentlichen Informationen zum Strafbefehl, seine Folgen und die rechtlichen Möglichkeiten hiergegen zum leichten Verständnis zusammengefasst werden:

Sie haben die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einzulegen!

Da ein solcher Einspruch jedoch nicht ohne Gefahren ist, sollte ein erfahrener Strafverteidiger die Risiken anhand Ihrer persönlichen Verhältnisse und sodann der Ermittlungsakte einschätzen. Er kann sagen, ob in dem Verfahren eine Einstellung, ein Freispruch oder zumindest eine Reduzierung der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe erreicht werden kann. In einem Gerichtsverfahren, welches die Folge eines (unbeschränkten) Einspruchs sein wird. (wenn dieser nicht zurückgenommen wird), könnte es auch „schlimmer“ werden, das heißt die Geldstrafe oder gar die Freiheitsstrafe könnten auch höher ausfallen als noch in dem Strafbefehl ausgewiesen.

Doch ein Rechtsanwalt kostet Geld und selbst in einfachen Strafbefehlsverfahren kann das Anwaltshonorar schnell eine Höhe erreichen, die nicht im Verhältnis zur Strafe in dem Strafbefehl steht. In diesen Fällen hilft es den Rechtsanwalt nicht mit der umfassenden Verteidigung zu beauftragen, sondern zunächst nur mit dem Einspruch, einer Akteneinsicht und einer ersten Einschätzung des Sachverhaltes. Zu berücksichtigen ist neben dem Sachverhalt in jedem Fall auch Ihre persönliche Situation, wie etwa Ihr Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen, Schulden und Ihre sonstige Vermögenssituation. Es kann sinnvoll sein einen beschränkten (auf das Strafmaß / auf die Tagessätze / auf die Tagessatzhöhe) oder eben einen unbeschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen! Eventuell kann sogar eine Gerichtsverhandlung vermieden und trotzdem die Strafe reduziert werden!

Unsere Fachanwäkte für Strafrecht legen für Sie unverzüglich und fristwahrend Einspruch ein, fordern die Strafakte an und informieren Sie über die Erfolgsaussichten!

Juristische Einschätzung von Fachanwälten für Strafrecht

Lassen Sie Ihren Rechtsfall einfach über dein-freispruch.de online abwickeln.

Wir legen für Sie Einspruch gegen den Strafbefehl durch einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht ein und beantragen Akteneinsicht. Nach Eingang der Ermittlungsakte prüfen wir die Sach- und Rechtslage und geben Ihnen eine professionelle Einschätzung der Chancen und Risiken. Sie können dann entscheiden, ob Sie am Einspruch festhalten wollen und wie wir gemeinsam Ihr Ziel am ehesten erreichen. Wenn Sie sich für die Rücknahme entscheiden, nehmen wir den Einspruch für Sie zurück.

Bei weiteren Rückfragen schreiben Sie uns an und schildern Sie uns Ihren Sachverhalt.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht lassen keine Fragen offen!

Hilfe | FAQ: Strafbefehl

Kurz gesagt, der Strafbefehl ist gleich einer strafgerichtlichen Verurteilung zu setzen. Der Unterschied zwischen Strafbefehl und einer Verurteilung vor Gericht liegt im Ergebnis darin, dass derjenige der einen Strafbefehl zugestellt bekommen hat, nicht vor Gericht muss. Er erspart sich also letztlich als Angeklagter vor einem Richter und Staatsanwalt im Gericht zu erscheinen.

Die Konsequenzen sind aber dieselben: Denn wie eine gerichtliche Verurteilung, bekommt auch der Empfänger eines Strafbefehls eine Strafe auferlegt, die ebenso in das Bundeszentralregister eingetragen wird und mit einer Gefängnisstrafe vollstreckt werden kann.

Genau deshalb ist es auch so extrem wichtig, einen Strafbefehl nicht auf die „leichte Schulter“ zu nehmen!

Ein Strafbefehl bedeutet wie oben gezeigt erhebliche Konsequenzen für den Betroffenen: So muss er einerseits die im Strafbefehl festgesetzte Strafe begleichen und/oder auf sich nehmen, darüber hinaus ist ein Strafbefehl unweigerlich mit dem Eintrag in das Bundeszentralregister verbunden.

Letzteres, also der Eintrag ins Bundeszentralregister dürfte dabei die schwerwiegendste Folge für den Betroffenen sein, denn je nach Sachlage wird dieser Eintrag dann auch im sog. (polizeilichen) Führungszeugnis sichtbar, sodass erhebliche Nachteile vor allem im weiteren Berufsleben entstehen können.

Deshalb gilt es zu überlegen, ob man gegen den Strafbefehl gerichtlich vorgeht.

Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Betroffene nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen und dadurch erreichen, dass der Richter über die im Strafbefehl vorgeworfene Tat entscheidet.

Man kann gegen den Strafbefehl unbeschränkt vorgehen, das heißt man lässt den Richter über die gesamte vorgeworfene Tat entscheiden und hat die Möglichkeit dem Richter den Sachverhalt aus der eigenen Sicht zu schildern.

Ein solches Vorgehen ist vor allem dann angezeigt, wenn der Staatsanwalt von einem falschen Sachverhalt bzw. von falschen Tatsachen ausgegangen ist, oder aber Fehler bei der rechtlichen Bewertung gemacht hat.

Denn dadurch dass der Betroffene weder vom Staatsanwalt noch vom Richter persönlich angehört wurde, geht man beim Erlass eines Strafbefehls rein von der Aktenlage aus. Daher ist es nicht selten, dass sich im Rahmen eines solchen unbeschränkten Einspruchs ein ganz anderes Ergebnis zeigt und daher eine andere Entscheidung als im Strafbefehl ergeht.

Sind der im Strafbefehl dargelegte Sachverhalt und die dort zugrunde gelegten Tatsachen im Wesentlichen richtig und beweisbar bzw. nachgewiesen, so macht es wenig Sinn in einer Gerichtsverhandlung diese Tatsachen nochmals durch Zeugen und andere Beweismittel bestätigen zu lassen, zumal der Angeklagte sonst sogar mit einer höheren Strafe rechnen muss. Denn ein Strafbefehl geht immer von einem Geständnis des Betroffenen aus, weil er ja gerade nicht von Richter und Staatsanwalt zum Tatvorwurf persönlich gehört wurde. Bestreitet der Betroffene aber dann die Tat, obwohl sie sich eindeutig durch die im Strafbefehl aufgeführten Beweise nachweisen lässt, so erhöht sich das Strafmaß mangels Geständnisses.

Doch selbst wenn die im Strafbefehl vorgeworfene Tat im Wesentlichen richtig ist, heißt das noch lange nicht, dass auch das im Strafbefehl festgesetzte Strafmaß bzw. die Strafhöhe richtig ist. Darüber hinaus kann es auch sein, dass der ganze Strafbefehl unverhältnismäßig und daher eine Einstellung des Verfahrens (z.B. gegen Geldauflage) angezeigt ist.

In Deutschland gilt das sog. Schuldstrafrecht, das bedeutet, dass der Richter bei seiner Strafzumessung die individuelle Schuld des Täters aburteilen muss. Dies ist aber nur bei umfassender Sach- aber auch Personenkenntnis möglich, sodass es im Rahmen von Einsprüchen gegen Strafbefehle nicht selten zu einer Verringerung des dann individuell festgesetzten Strafmaßes kommt.

Darüber hinaus werden bei Strafbefehlen das Einkommen und die finanzielle Situation des Täters geschätzt. Das heißt dass Gesichtspunkte wie Schulden, Unterhaltsverpflichtungen und vor allem das Einkommen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden, sodass man davon ausgehen kann, dass nahezu jeder Strafbefehl in der Strafhöhe also der Höhe des einzelnen Tagessatzes falsch ist. Denn die Tagessatzhöhe bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen (Nettoeinkommen geteilt durch 30 Tage ist gleich Tagessatzhöhe). Wenn aber Schulden, Unterhalt und das tatsächliche Nettoeinkommen nur geschätzt bzw. überhaupt nicht berücksichtigt werden, muss der Richter im Rahmen des Einspruchs dies korrigieren, sodass sich hier durchaus ein günstigeres Ergebnis für den Betroffenen erzielen lässt.

Wichtig zu wissen ist es, dass Sie nur 2 Wochen! ab Zustellung des Strafbefehls Zeit haben hiergegen vorzugehen.
Der Einspruch wird mittels einer sog. Einspruchsschrift binnen dieser Frist bei Gericht eingelegt, wobei der Anwalt gleichzeitig Akteneinsicht beantragt. (Den Einspruch kann der Betroffen selbst, also auch ohne Anwalt einlegen – die Akteneinsicht bekommt aber nur ein Rechtsanwalt)

In diesem Zusammenhang können beim Gericht Beweisanträge erhoben und Erklärungen abgegeben werden, der Einspruch selbst muss aber nicht begründet werden.

Nach einer Zeit von in der Regel ein bis vier Monaten, erhält man Termin zur mündlichen Verhandlung über das im Strafbefehl vorgeworfene Vergehen, zu dem man nicht notwendiger Weise selbst erscheinen muss, sondern sich auch durch einen Anwalt vertreten lassen kann.

Das Gericht ist in der mündlichen Hauptverhandlung nicht an Schuldspruch und Rechtsfolgen des Strafbefehls gebunden. Das Gericht kann den Angeklagten wegen einer anderen, auch einer schwerwiegenderen Straftat als im Strafbefehl verurteilen oder eine höhere Strafe festsetzen als im Strafbefehl vorgesehen war. Daher birgt die Einlegung eines Einspruchs für den Angeklagten immer ein gewisses Risiko, weshalb neben den vielen oben aufgezeigten Vorteilen (Verringerung des Strafmaßes oder der Strafhöhe, Freispruch, Einstellung des Verfahrens) immer ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht Ihren Fall überprüfen lassen sollte!

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen.

Inhalt umsch

Wenn Sie gegen den Strafbefehl keinen Einspruch einlegen, wird dieser rechtskräftig. So wie ein Urteil rechtskräftig wird, wenn Sie dagegen keine Berufung oder Revision einlegen. Die Folgen bzw. die „Strafen“ sind in dem Strafbefehl aufgeführt. Es handelt sich in der Regel um Geldstrafen, ausnahmsweise auch um zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen und um sogenannte „Nebenstrafen“, z.B. ein Fahrverbot oder auch berufsrechtliche Konsequenzen.

Sie sind dann in jedem Fall vorbestraft! Jeder Strafbefehl führt zu einem Eintrag in das Bundeszentralregister (BZR), unter Umständen auch zu einem Eintrag im Führungszeugnis („klassische Vorstrafe“).

alten

Wenn Sie gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen, wird der Richter den Termin für die Hauptverhandlung bestimmen. Es geht dann wieder bei „Null“ los. Die Strafe, die in dem Strafbefehl stand, hat keine Wirkung mehr. Bis zu einem Termin kann es mehrere Wochen, häufig auch Monate dauern. Sie müssen an dem festen Termin am Gericht erscheinen, es sei denn, Sie lassen sich vor Gericht von einem Rechtsanwalt vertreten. Erscheinen Sie nicht und sind auch nicht entschuldigt, wird Ihr Einspruch gegen den Strafbefehl nach § 412 StPO verworfen.

Eventuell kann eine Hauptverhandlung vermieden werden. Das Verfahren kann auch zwischen Einspruch und Hauptverhandlung noch eingestellt werden, gerade wenn ein bisher nicht bekanntes Argument vorgetragen werden kann. Auch kann die Strafe reduziert werden, insbesondere auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Antrag zu dem Strafbefehl von zu hohen Einkommensverhältnissen ausgegangen war.

Ihre Unterstützung im Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht ist Teil des Strafrechts, ist somit vorwiegend geregelt im Strafgesetzbuch -„StGB“- und befasst sich mit den Verkehrsstraftaten – in Abgrenzung zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten. Letztere werden in aller Regel mit einem Bußgeld, Punkten im Verkehrszentralregister („Flensburg“) oder einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten sanktioniert. Bei Straftaten kommen hingegen Freiheitsstrafen, Geldbußen, Fahrverbote bis zu sechs Monaten, der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis („Führerscheinverlust“) sowie Punkte in Flensburg in Betracht. Dies jeweils schon bei nur einem Verstoß, welcher zudem bereits dazu führen kann, dass die Fahreignung des Beschuldigten grundsätzlich angezweifelt wird, sodass sich dieser (in der Regel nach Ablauf der Sperre für die Neuverteilung der Fahrerlaubnis) einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen muss. Verkehrsstraftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Diese stellt bei hinreichendem Tatverdacht entweder einen Antrag auf einen Strafbefehl bei dem zuständigen Gericht oder erhebt Anklage vor dem Amtsgericht. Ordnungswidrigkeiten werden dagegen von der örtlichen Verkehrsbehörde / Ordnungsamt / Straßenverkehrsamt verfolgt. Verkehrsstraftaten sind somit aufgrund der erheblichen Folgen unbedingt von Ordnungswidrigkeiten abzugrenzen. Delikte, die in den Bereich des Verkehrsstrafrechts fallen, sind beispielsweise:
  • Fahren unter Alkoholeinfluss (jedenfalls ab 1,1 Promille, im Einzelfall
  • auch bei geringeren Werten!)
  • Fahren unter Drogeneinfluss (verschiedene Grenzwerte je nach Art des
  • Betäubungsmittels)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Fahrerflucht
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • Illegale Kraftfahrzeugrennen
Die erfahrenen Strafverteidiger von www.dein-freispruch.de überprüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine kostenlose, erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Sie wurden betrunken oder mit Drogen am Steuer erwischt?

Das Thema „Alkohol und Drogen am Steuer“ ist sehr komplex. Dabei ist immer der konkrete Einzelfall zu betrachten, denn es spielen dabei sehr viele subjektive und objektive Kriterien eine Rolle:

Wie hoch war der bei Ihnen festgestellte Blutalkoholwert?

Wurde ein Unfall verursacht?

Sind Sie in eine Polizeikontrolle geraten? Haben Sie dort

Auffälligkeiten oder „Aussetzer“ gezeigt?

Wie war Ihre persönliche Konstitution bei dem Vorfall? Gibt es evtl. bereits Voreintragungen im BZR (Bundeszentralregister) oder Verkehrszentralregister „Flensburg“), insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen am Steuer?

Achtung: Hier kann der erste Vortrag gegenüber der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sehr wichtig sein und wird oft von dem Beschuldigten falsch gemacht! Es muss nicht nur der konkrete Sachverhalt ins Auge gefasst werden, sondern bereits mit Weitblick auf die „Rettung“ oder ggfl. auch auf die Wiederteilung der Fahrerlaubnis hingearbeitet werden!

Welche Sanktionen möglicherweise auf Sie zukommen können (z.B. Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) kann Ihnen einer unserer erfahrenen Strafverteidiger bereits in der ersten kostenlosen Ersteinschätzung erläutern.

Informative Tipps zur Alkoholfahrt

Alkoholfahrt: Unterschied Ordnungswidigkeit und Straftat

Pflichtverteidigungen

Was genau ist ein Pflichtverteidiger? 

Der Pflichtverteidiger ist keine eigene Fachanwaltsbezeichnung oder gar ein spezieller Anwalt, der beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft arbeitet. Jeder Anwalt kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden.

Die Strafprozessordnung – „StPO“ – spricht von einem “notwendigen Verteidiger”; § 140 StPO. In den Fällen “notwendiger Verteidigung” muss dem Beschuldigten eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt als Verteidiger(in) zur Seite gestellt werden. Der / die Verteidiger(in) ist also zur Durchführung des Verfahrens zwingend erforderlich oder eben „notwendig“. Ohne Verteidiger(in) darf gegen den Beschuldigten nicht verhandelt werden und er darf natürlich auch nicht verurteilt werden. Wird dem Beschuldigten ein notwendiger Verteidiger beigeordnet, so nennt man diesen Verteidiger “Pflichtverteidiger”.

Wir sagen Ihnen verbindlich und kostenlos, ob bei Ihnen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt!

Informative Tipps


Warum und wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Es wird Ihnen als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. als Angeschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn etwa wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass Sie sich als Beschuldigter nicht selbst verteidigen können.

Aber was bedeutet das?

Es kann viele Gründe für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geben: Es handelt sich z.B. bei der vorgeworfenen Tat um ein Verbrechen (Mindestmaß 1 Jahr Freiheitsstrafe); Sie sind bereits in Haft; die Gerichtsverhandlung findet vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht statt; Sie sind bereits mehrfach oder einschlägig vorbestraft; Ihnen droht ein Berufsverbot; der Sachverhalt ist sehr kompliziert oder Sie als Person brauchen besondere Hilfe. Liegt also nur eine dieser Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vor, muss zwingend ein Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Dabei erfolgt diese Beiordnung zum Pflichtverteidiger völlig unabhängig davon, ob Sie genug Geld haben oder nicht!

Wenn Sie in diesen Fällen als Beschuldigter nicht bereits einen eigenen Anwalt beauftragt haben, wird Ihnen (meistens von dem zuständigen Gericht) eine Frist gesetzt, innerhalb derer Sie sich einen Verteidiger Ihres Vertrauens suchen können. Geht beim Gericht jedoch keine Erklärung von Ihnen ein, wer dieser Anwalt sein soll, wird nach der Auswahl der Richterin oder des Richters ein Verteidiger für Sie ausgewählt.

Da dies nicht unbedingt in Ihrem Interesse ist, sollten Sie auf jeden Fall rechtzeitig dem Gericht mitteilen, von wem Sie verteidigt werden wollen!

Was kostet ein Pflichtverteidiger? Ein Pflichtverteidiger kostet den Beschuldigten erst einmal nichts! Da der Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt wird, macht der Anwalt seine Kosten gegenüber der Staatskasse geltend. Das heißt der Anwalt, der zum Pflichtverteidiger bestellt wird, wird vom Staat bezahlt. Sie müssen sich erst einmal keine Sorgen um die Bezahlung Ihres Anwaltes machen! Wenn Sie allerdings verurteilt werden, kann der Staat die Kosten bei Ihnen (in der Regel in Raten) zurückholen!

Wir sagen Ihnen verbindlich und kostenlos, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann und helfen Ihnen bei der Auswahl eines qualifizierten Fachanwalts für Strafrecht!

Juristische Einschätzung von Fachanwälten für Strafrecht

Wenn Sie einen Pflichtverteidiger benötigen, helfen wir Ihnen bei der Auswahl des Verteidigers und bei dem entsprechenden Antrag. Denn Sie als Beschuldigter dürfen sich selbst einen Anwalt aussuchen und können diesen dem Gericht nennen! Nur weil ein Anwalt etwa dem Gericht unbequem ist oder von auswärts kommt, reicht das nicht aus um Ihnen den gewünschten Anwalt nicht zu bestellen! Das bedeutet aber auch, dass Sie sich unbedingt selbst einen Anwalt aussuchen sollten bevor es das Gericht macht; denn nichts ist schlimmer als einen Anwalt beigeordnet zu bekommen, dem man nicht vertraut! Der von Ihnen ausgesuchte Pflichtverteidiger ist somit genau so gut wie der von Ihnen ausgesuchte “Wahlverteidiger”.

Ihr Einzelfall muss geprüft werden! Nutzen Sie dafür dein-freispruch.de.

Unsere Vertragsanwälte / Fachanwälte für Strafrecht melden sich zeitnah bei Ihnen.

Hilfe | FAQ:
Pflichtverteidiger

Der Pflichtverteidiger ist keine eigene Fachanwaltsbezeichnung oder gar ein spezieller Anwalt der bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft arbeitet. Jeder Anwalt kann zum Pflichtverteidiger bestellt werden und zwar dann wenn das Gesetz dies anordnet!

So ist zwingend ein Anwalt als sog. Pflichtverteidiger zu bestellen wenn ein Fall der notwendigen Verteidi gung vorliegt! Dies ist der Fall wenn:

  • die Gerichtsverhandlung vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
  • einem ein Verbrechen (eine Tat die im Mindestmaß mit 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist) vorgeworfen wird
  • ein Berufsverbot droht
  • eine schwere Tat vorliegt (im Regelfall ab 1 Jahr zu erwartender Freiheitsstrafe)
  • eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt,
  • man unfähig ist sich selbst zu verteidigen (vor allem bei Ausländern!)
  • oder aber bereits in Untersuchungshaft sitzt

Liegt also nur eine dieser Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vor muss zwingend vom Gericht ein Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Dabei erfolgt diese Beiordnung zum Pflichtverteidiger völlig unabhängig davon ob der Beschuldiigte Geld hat oder nicht!

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (siehe oben) so muss das Gericht von Amts wegen – also ohne Antrag o.ä. – einen Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellen.

Wen das Gericht als Pflichtverteidiger bestellt liegt in erster Linie am Beschuldigten, denn diesem ist Gelegenheit zu geben einen Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens zu benennen den das Gericht dann auch in der Regel als Pflichtverteidiger bestellt!

Das heißt im Klartext, dass sich grundsätzlich der Beschuldigte selbst einen Anwalt aussuchen kann und diesen dann dem Gericht nennt. Dem Wunsch des Beschuldigten muss auch grundsätzlich vom Gericht entsprochen werden, es sei denn es gibt gewichtige Gründe die gegen eine Bestellung des gewählten Wunschanwaltes sprechen. Nur weil ein Anwalt aber dem Gericht etwa unbequem ist oder von auswärts kommt reicht nicht um den gewünschten Anwalt nicht zu bestellen!

Das bedeutet aber auch im Umkehrschluss, dass der Beschuldigte sich unbedingt selbst einen Anwalt aussuchen sollte bevor es das Gericht für einen tut. Denn nichts ist schlimmer als einen Anwalt beigeordnet zu bekommen, dem man nicht vertraut oder einem nicht genehm ist!

Liegen die Voraussetzung der notwendigen Verteidigung vor (sieh oben) so ist der Verteidiger spätestens dann zu bestellen, wenn der Angeklagte zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert wird, wenn ihm also die Anklage zugestellt wird.

Aber auch vorher schon ist eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich wenn dies die Staatsanwaltschaft beantragt. Dann kann der Anwalt auch schon vor der Gerichtsverhandlung im Ermittlungsverfahren bestellt werden. Zwingend ist dies jedoch nur wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt. Ansonsten liegt dies im Ermessen der Staatsanwaltschaft!

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten beträgt 3 Monate, 6 Monate oder 2 Jahre. Die Bußgeldbehörde hat ab dem Tag an dem die angebliche Tat begangen wurde, drei Monate Zeit einen Bußgeldbescheid zu erlassen.   Wenn der Bußgeldbescheid erlassen und dem Betroffenen zugestellt wurde, läuft eine Sechs-Monatsfrist, wenn der Betroffene Einspruch eingelegt hat; passiert in dieser Zeit nichts, darf die Tat nicht weiter verfolgt werden. Auch wenn „etwas“ in der Zwischenzeit passiert, ist auf jeden Fall nach zwei Jahren Schluss mit der Verfolgung. Es sei denn, vorher ist ein Urteil in der Sache ergangen.

Vollstreckungsverjährung tritt bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten in der Regel nach Ablauf von 3 Jahren ein.

Jedoch ist es nicht ganz so einfach, da der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit gegeben hat, den Ablauf der Verjährungsfristen zu unterbrechen. Eine Unterbrechung hat zur Folge, dass die Frist von neuem zu laufen beginnt. Also noch einmal drei oder sechs Monate. Da die Frage nach der Verjährung nicht mit einem Satz zu beantworten ist, beantworten wir hier `für den dicken Daumen` das Folgende:

Hat der Verkehrsteilnehmer drei Monate nach der Tat noch keine Nachricht von der Bußgeldbehörde bekommen, sind die Chancen groß, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach weiteren drei Monaten haben sich diese Chancen noch einmal verdoppelt. Richtig sicher kann man nur nach Ablauf von zwei Jahren sein. Das ist die absolute Verjährungsfrist, die grundsätzlich nicht ruht und auch nicht unterbrochen werden kann.

Ein Pflichtverteidiger kostet den Beschuldigten erst einmal nichts! Da der Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt macht der Anwalt seine Kosten gegenüber der Staatskasse geltend. Das heißt der Anwalt der zum Pflichtverteidiger bestellt wird, wird vom Staat bezahlt. Der Mandant muss sich also keine Sorgen um die Bezahlung seines Anwaltes machen!

Ob bei Ihnen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, sollten Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Bedenken Sie auch, dass Sie Ihren Pflichtverteidiger aus der Anwaltschaft frei wählen können. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt beiordnet, der Ihnen nicht genehm ist.

Nein! Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie sich den Pflichtverteidiger mit unserer Hilfe selbst aussuchen!

Wir vermitteln ausschließlich FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT.

Die meisten (Wahl-)Verteidiger sind auch als Pflichtverteidiger tätig und verfügen über die gleiche Kompetenz und zeigen den gleichen Einsatz wie ein von Ihnen vorab bezahlter Verteidiger. Im Falle einer Verurteilung müssen Sie als Angeklagter im Übrigen auch den Anwalt bezahlen. Der Unterschied ist allerdings, dass die Kosten zunächst aus der Staatskasse vorgestreckt werden.

Entgegen einem verbreiteten Vorurteil hat ein Pflichtverteidiger also nichts mit den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten zu tun. Nicht jeder, der sich keinen Anwalt leisten kann, bekommt automatisch einen Pflichtverteidiger! Nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird ihm ein Anwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Liegen diese nicht vor, weil es sich zum Beispiel nur um eine Bagatellstraftat handelt und der Beschuldigte auch nicht wiederholt vorbestraft ist, dann wird kein Pflichtverteidiger beigeordnet – mit anderen Worten: Will sich der Beschuldigte verteidigen lassen, muss er sich einen Wahlverteidiger nehmen (lesen Sie mehr über den Unterschied zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger).

Ebenso falsch ist die Annahme, ein Pflichtverteidiger sei ein Anwalt auf Staatskosten. Denn die Kosten der Pflichtverteidigung sind Verfahrenskosten. Diese werden dem Angeklagten im Falle der Verurteilung auferlegt. Das bedeutet, dass der Pflichtverteidiger zwar seinen Gebührenanspruch erst einmal mit der Staatskasse abrechnet, dem Angeklagten werden diese Kosten aber später von der Staatskassen zusammen mit den Gerichtskosten in Rechnung gestellt. Pflichtverteidigung ist also keine kostenlose Verteidigung.

Kostenloser
Strafrechts-Check