Körperverletzung

Und welche Strafe hat eine Körperver-letzung zur Folge?

Körperverletzung

Und welche Strafe hat eine Körperver-letzung zur Folge?

KÖRPERVERLETZUNG

Eines der wohl bekannteren Delikte im deutschen Strafrecht ist die
Körperverletzung; § 223 StGB (Strafgesetzbuch).
Schutzgut ist die körperliche Unversehrtheit des Menschen.

Wann spricht man eigentlich von einer Körperverletzung?

Was heisst in diesem Zusammenhang z.B. „häusliche Gewalt“?

Gibt es große Unterschiede bei der Körperverletzung?

Und ist jeder „Klaps“ oder jede Ohrfeige sofort eine Körperverletzung?“

Und welche Strafe hat eine Körperverletzung zur Folge?

Der Tatbestand des § 223 Absatz 1 StGB beinhaltet, dass eine
Körperverletzung mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.

Aber selbstverständlich kommt es bei diesem großen Strafrahmen bei der
Einzelbeurteilung auf sehr viele Punkte an:

In erster Linie natürlich wie schwer die Körperverletzung war, wie
heftig der Angriff war und wie sehr die andere Person verletzt wurde.
Wie stark waren die Schmerzen? War ein Arztbesuch oder sogar ein
Krankenhausaufenthalt notwendig? Gibt es eventuell sogar längere,
bleibende Schäden physischer oder psychischer Art? Hat die
Körperverletzung weitere Folgen für das Opfer, z.B. materielle Folgen
durch Arztkosten, Reha-Kosten, Verdienstausfall etc.

Aber auch auf andere Faktoren kommt es an: War das Opfer vielleicht
sogar selber aggressiv? Hat es vielleicht sogar den Täter provoziert?
Ist der Täter selber verletzt worden? Welche Hintergründe hatte die Tat?

Haben sich die Parteien wieder vertragen oder geeinigt? Ist der
„Rechtsfrieden“ wieder hergestellt? Hat sich der Täter entschuldigt oder
eine Wiedergutmachung angestrebt oder vollzogen? Ist z.B. auch der
„häusliche Frieden“ wieder hergestellt?

Wichtig bei der Beurteilung ist immer auch, ob es schon Vorfälle in der
Vergangenheit (ggfl. sogar Vorstrafen?) gab!

Die Beurteilung einer Körperverletzung ist somit immer eine
Gesamtbetrachtung.

Ist der Versuch ebenfalls strafbar?

Nicht nur eine vollendete Tat kann nach deutschem Strafrecht eine Strafe
nach sich ziehen, bestimmte Delikte sind auch im Versuch strafbar. Für
die Körperverletzung ergibt sich dies aus § 223 Absatz 2 StGB. Auch der
Versuch einer Körperverletzung ist strafbar!

Brauche ich denn jetzt einen Anwalt?

Wer wegen Körperverletzung angezeigt wurde, sollte nach unserer Ansicht
in den überwiegenden Fällen anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Wenn
die Staatsanwaltschaft die Sache schon als so ernsthaft angesehen hat,
dass sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, sollte der oder die
Beschuldigte die Sache ernst nehmen.

Wer einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite hat, läuft nicht
Gefahr, sich im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung um „Kopf und
Kragen“ zu reden. Erst nach einer Akteneinsicht und der genauen Kenntnis
vom Akteninhalt, der dortigen Sachverhaltsschilderungen durch
Geschädigte / Zeugen und nach Durchsicht der dortigen Beweismittel, kann
eine seriöse Verteidigungstaktik zusammen mit dem Mandanten erarbeitet
werden!

Sollte Ihnen sogar eine GEFÄHRLICHE KÖRPERVERLETZUNG nach § 224 Absatz 1
StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe oder eine SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG nach § 226 StGB mit
einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
vorgeworfen werden, ist dringend die Einschaltung eines Rechtsanwalts /
Fachanwalts für Strafrecht anzuraten!

Um diese Fragen zu klären muss zunächst ins Gesetz geguckt werden:

Gemäß § 223 Absatz 1 StGB bedeutet eine Körperverletzung eine
körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen
Person. Unter einer körperlichen Misshandlung ist wiederum jede üble,
unangemessene Behandlung zu verstehen, durch die das körperliche
Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Als eine
Gesundheitsschädigung definiert sich das Hervorrufen oder Steigern eines
pathologischen Zustandes.

Und damit sind die oben genannten Fragen teilweise schon zu beantworten:

Ja, der aufgeführte „Klaps“ oder die Ohrfeige – also ein Schlag mit der
flachen Hand von der Seite in das Gesicht einer Person – ist in der
Regel mit Schmerzen verbunden, was bedeutet, dass das körperliche
Wohlbefinden herabgesetzt wird. Es liegt folglich eine körperliche
Misshandlung im vorstehenden Sinne vor. Außerdem sieht man häufig die
Folgen einer solchen körperlichen Misshandlung durch Rötungen /
Blutungen oder blaue Flecken.

Mithin ist jeder „Klaps“, jede Ohrfeige und jeder auch nur kleinere
Schlag als Körperverletzung zu sehen. Dabei spielt es keine Rolle,
welcher körperlichen Beschaffenheit die geohrfeigte / geschlagene oder
eben im Sinne des Gesetzes „misshandelte“ Person ist. Auch der
„Schwächere“ kann den eigentlich „Stärkeren“ schlagen und ist dafür
selbstverständlich verantwortlich. Die Tat kann unter Fremden passieren,
unter Bekannten, Freunden oder eben auch und gerade in „häuslicher
Gemeinschaft“. Täter wie Opfer können gleichermaßen Männer wie Frauen
sein.

Aber das Spektrum der Körperverletzungen geht eben von dem „Klaps“ bis
hin zu sehr heftigen, brutalen Angriffen mit teilweise erheblichen
Folgen für das Opfer.

 

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