Strafrecht Sie haben einen Strafbefehl oder einen Brief der Polizei erhalten?
Wir legen für Sie Einspruch gegen den Strafbefehl durch einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht ein und beantragen Akteneinsicht.
Strafrecht
Sie haben einen Strafbefehl oder einen Brief der Polizei erhalten?
Wir legen für Sie Einspruch gegen den Strafbefehl durch einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht ein und beantragen Akteneinsicht.
Was fällt unter das Strafrecht?
Das Strafrecht ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen und umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, in denen die Voraussetzungen für eine Straftat und ihre Rechts- folgen festgelegt sind.
Zu diesen durch das Strafrecht geschützten elementaren Rechtsgütern gehö- ren beispielsweise der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, des Ei- gentums, der Ehre oder des Vermögens. Es dient damit dazu, den Bestand der Rechtsordnung eines Staates zu erhalten. Ein Hauptzweck der Bestrafung im Straf- recht ist dabei neben der Sühne der Schuld auch die Verhinderung weiterer Straf- taten.
Das Strafrecht sieht neben dem Schutz der Allgemeinheit seine Aufgaben auch darin, durch Erziehung eine Besserung (Resozialisierung ) des Täters zu erlangen und ihn dadurch wieder in die Gesellschaft einzugliedern.
Die Grundlagen des „materiellen Strafrechts“ sind im Strafgesetzbuch (StBG) geregelt.
Das Strafgesetzbuch enthält im „Allgemeinen Teil“ Grundbestimmungen, die die für alle Delikte gültige Voraussetzungen für Strafbarkeit regeln, während einzel- ne Straftatbestände (z.B. Mord, Totschlag, Diebstahl) einem „Besonderen Teil“ zugewiesen sind. Nicht zum Strafrecht gehören das Ordnungswidrigkeitenrecht und die Disziplinarstrafen.

Informative Tipps
Was ist eine Straftat?
Einfach gesagt ist eine Straftat ein rechtswidriges Verhalten, welches durch den Gesetzgeber mit einer Strafe belegt ist. Es kann sich hierbei sowohl um eine Tat oals auch um eine Unterlassung handeln. Seit 1974 gibt es bei Straftaten nur noch eine Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen. Die frühere „Übertre- tung“ wird seit diesem Zeitpunkt als „Ordnungswidrigkeit“ eingestuft. Zu den Verbrechen zählen Straftaten, die mindestens von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und/oder höher bedroht sind. Unter den Begriff „Vergehen“ fallen alle anderen Straftat, also solche, die mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit einer Geldstrafe belegt sind.
Die Unterscheidung nach Delikten ist sehr gebräuchlich, allerdings eher eine soziologische Differenzierung als eine juristische Unterscheidung. Wir wollen hier die häufigsten kurz aufzählen. Verkehrsdelikte : Dazu gehören die Fahrerflucht oder, wie es juristisch korrekt heisst, das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“, aber auch Alkoholfahrten oder Fahrten unter Einfluß von Drogen, weiterhin auch Tötungsdelikte im Verkehr.
Betrugsdelikte: Betrug gehört zu den häufigsten Vergehen der Strafverfolgung und tritt in den verschiedensten Konstellationen und Umgebungen auf und reicht von Internetbetrug und Unterschlagung bis zum Betrug im privaten Umfeld (z.B. Heiratsschwindel, Erbschleicherei u.a.). Betrug führt in der Regel zu einem Vermö- gensschaden bei einem oder mehreren Opfern.
Eigentumdelikte: Sie stellen ein Vermögensdelikt dar. Hierunter fallen Dieb- stahl (auch Bandendiebstahl), Wohnungseinbrüche, Autodiebstahl u.a..
Körperverletzung: Die Körperverletzung wird nach einfacher, gefährlicher und schwerer Körperverletzung unterschieden, je nach Umständen und Schweregrad der eingesetzen Gewalt, Waffen oder den Folgen der Tat.
Sexualdelikte: Dazu gehören Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und dies können z.B. Exhibitionismus, unerwünschte Berührungen, sexuelle Nöti- gung und Missbrauch, Besitz Erwerb und Verbreitung von kinderpornografischem Material sein. Verfahren sind für alle Beteiligten besonders unangenehm und be- lastend, insbesondere natürlich für die Opfer. Aber auch Beschuldigte sind in diesen Fällen in ihrer Existenz bedroht, denn nicht selten kommt es zu Verdachtskündigungen des Arbeitgebers.
Wirtschaftsdelikte: In den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts fallen Vergehen wie Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung, was spätestens seit dem gesellschaftsfähig gewordenen Praxis der Steuer-CD-Ankaufes für viele Bürger eine reale Bedrohung geworden ist. Aber auch Straftaten im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, Untreue, Betrug und Korruption und Bestechung fallen unter den Begriff Wirtschaftsrecht. Da es hier schnell um hohe Beträge und wirtschaftlich schwerwiegende Folgen für den Beklagten wie für das Unternehmen geht, empfiehlt sich um so mehr fachkundiger Rat!
Ein Strafbefehl ist vergleichbar mit einem Urteil eines Strafgerichts und hat identische Folgen:
Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Ohne Einspruch gegen den Strafbefehl wird dieser rechtskräftig und die ausgewiesene Geldstrafe im Strafbefehl muss bezahlt werden. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, kann er in eine Freiheitsstrafe mit Bewährung umgewandelt werden. Es kann auch ein Eintrag in das Bundeszentralregister (BZR) bzw. in das “polizeiliche Führungszeugnis” erfolgen, was signifikante Auswirkungen auf bestimmte Berufsgruppen hat.
Das Gesetz unterscheidet insofern nicht, ob Sie in einer „richtigen“ Gerichtsver- handlung mit einem anschließenden Urteil oder „nur“ mit einem Strafbefehl „verurteilt” wurden. Der Unterschied ist aber, dass ein Urteil nur nach einer mündlichen Hauptverhandlung in Ihrer Anwesenheit erlassen werden kann. In der mündlichen Verhandlung hatten Sie die Möglichkeit, sich einzulassen, eventuell wurden Zeu- gen gehört und andere Beweismittel überprüft.
Dagegen wird der Strafbefehl in einem schriftlichen Verfahren nach Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht nach Aktenlage und ohne Gerichtsverhand- lung erlassen. Sie wurden in der Regel also gar nicht angehört und hatten somit keine Möglichkeit, sich zu verteidigen.
Zu einem Strafbefehl kann es konkret kommen, wenn die Staatsanwaltschaft der Überzeugung ist, dass Sie sich eines Vergehens (Straferwartung weniger als 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) strafbar gemacht haben. Dabei kann es sich um die unterschiedlichsten Delikte handeln, z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Un- terschlagung, Betrug, Sachbeschädigung, Bedrohung/Beleidigung, Leistungserschleichung bis hin zu Trunkenheitsfahrt, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort oder sonstigen Verstößen im Straßenverkehr.
Was können Sie dagegen tun? Wir legen auf Wunsch für Sie Einspruch gegen den Strafbefehl durch einen Strafverteidiger ein und beantragen Akteneinsicht. Nach Eingang der Ermittlungsakte prüfen wir die Sach- und Rechtslage und geben Ihnen eine professionelle Einschätzung der Chancen und Risiken. Sie können dann entscheiden, ob Sie am Einspruch festhalten wollen und wie wir gemeinsam Ihr Ziel am ehesten erreichen. Wenn Sie sich für die Rücknahme entscheiden, nehmen wir den Einspruch für Sie zurück.
Leicht kann man in Strafsachen verwickelt sein, allerdings ist ein Strafbefehl eine sehr ernsthafte Angelegenheit, da er letztlich nichts anderes als eine strafgerichtliche Verurteilung darstellt. Deshalb ist es wichtig, sich schnell zu informieren und Rechtsrat einzuholen. Ob Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Untersuchungshaft, Sie sollten in allen Fällen unbedingt vermeiden, sich selbst zu belasten. Bleiben Sie so ruhig, wie es Ihnen möglich ist und rufen Sie umgehend einen Rechtsanwalt an – am besten einen Fachanwalt für Strafrecht.
Vorladungen der Polizei erwecken den Eindruck, als müsse man der Aufforderung Folge leisten. Aber es besteht keineswegs eine Verpflichtung zum Erscheinen auf der Wache, das gilt für eine Vorladung als Zeuge genau wie für eine Vorladung als Beschuldigter. Nur einer Vorladung durch Richter oder Staatsanwalt müssen Sie folgen. Sie sollten die Vorladung aber auch nicht ignorieren, sondern umgehend einen Anwalt beauftragen. Dieser wird umgehend Akteneinsicht beantragen. Denn es ist zunächst wichtig, denselben Kenntnisstand zur Sache zu haben wie die Behörden.
Machen Sie auch keine Aussage bei der Polizei – nicht im Rahmen der Vorladung, aber auch nicht beim Small Talk mit einem Polizisten oder am Telefon. Grundsätzlich kann jede Äusserung gegen Sie verwendet werden, daher ist unter allen Um- ständen zunächst Verschwiegenheit angeraten. Das Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden, eine Aussage aber schon!
Also lauten die Ratschläge in diesem Fall:
1. Ruhe bewahren
2. Zur Sache schweigen
3. Anwalt anrufen
4. Akteneinsicht fordern (das macht der Anwalt für Sie)
Ein Haftbefehl ergeht gegen einen Beschuldigten, der einer Tat für dringend verdächtig gehalten wird. Der Haftbefehl darf aber in Bezug auf den Tatvorwurf nicht unverhältnismässig sein, Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr.
Sie sollten bei Erhalt eines Haftbefehl oder bei einer Verhaftung keine Zeit verlieren und auf Ihrem Recht bestehen, einen Anwalt zu kontaktieren. Dessen erste Amtshandlung besteht darin zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft vorliegen und ob nicht gemässigtere Mittel in Frage kommen. des Weiteren gilt wie oben bereits gesagt: machen Sie keine Aussage , abgesehen von den Angaben zu Ihrer Person. Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden und lässt sich später nur selten berichtigen.
Zu Hausdurchsuchungen kommt es häufig bei Wirtschaft- und Steuerdelikten, um Beweismittel zu beschaffen bzw. Sicherzustellen. Handelt es sich beim Ort der Hausdurchsuchung um ein Unternehmen, kommt häufig der gesamte Betrieb zum Erliegen, vom Imageschaden einmal ganz abgesehen.
Eine Hausdurchsuchung kommt häufig überraschend und ist durchaus ein ein- schneidendes Erlebnis, denn kaum jemand ist darauf eingestellt, Computer, Akten und persönliche Habe durchsuchen zu lassen. Sie sollten auch in einer solchen Ausnahmesituation aber nicht auf wichtige Rechte verzichten:
Leisten Sie keinen Widerstand gegen die Durchsuchung, denn das würde Ihnen im Verlauf des Verfahrens negativ ausgelegt werden können. Niemand will zusätzlich noch ein Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte… Achten Sie aber unbedingt darauf, ob Ihnen die Rechtsbelehrung vorgelesen wurde und machen Sie sich möglichst Notizen zum Ablauf, damit Sie sich später möglicherweise auf einen Formfehler berufen können. Lassen Sie sich sodann den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und kopieren Sie diesen (es reicht auch abfotografieren), falls Sie keine Kopie ausgehändigt bekommen. Hier müssen bereits An- gaben zum Vorwurf stehen und Sie wissen, welcher Straftatverdacht gegen Sie be- steht. Lassen Sie sich von jedem Beamten den Ausweis zeigen und bestehen Sie darauf, dass Unbeteiligte ausgeschlossen werden. Wiederum gilt auch hier: machen Sie keine Aussage, abgesehen von Angaben zu Ihrer Person! Sollten Mitarbeiter dabei sein, informieren Sie diese über ihr Recht, zu schweigen.
Rufen Sie umgehend einen Rechtsanwalt und – in wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorwürfen – Ihren Steuerberater an! Im besten Fall kommt der Anwalt zum Ort des Geschehens – er weiss am besten, was Beamte mitnehmen dürfen und kann ggf. Eingreifen und lenken. Weder den Steuerberater noch den Anwalt sollten Sie von Ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden, sonst müssen diese später alle Informationen preisgeben. Selbstverständlich sollten Sie ruhig Blut bewahren und keine Unterlagen vernichten oder Daten zu löschen versuchen. Eine gemässigte Kooperation ist hier am Platze.
Unter allen Umständen sollten Sie unmissverständlich erklären, das Sie mit der Mitnahme von Gegenständen nicht einverstanden sind. Auch in dem Protokoll, dass Sie später unterzeichnen müssen, sollten Sie darauf achten, nicht aus Versehen der Sicherstellung Ihrer Sachen zuzustimmen. Am besten unterschreiben Sie das Protokoll gar nicht, stellen aber gleichzeitig sicher, dass der Widerspruch zur Sicherstellung vermerkt ist – hierzu genügt es, groß „Widerspruch“ auf das Blatt zu schreiben. Hintergrund ist, dass der Ermittlungsrichter über die Beschlagnahme entscheiden muss und dass Ihr Strafverteidiger dieser dann noch widersprechen kann.
Da die sichergestellten Akten und Dokumente im Original mitgenommen wer- den, bestehen Sie darauf, Kopien zu machen. Dies ist nicht immer möglich, fordern sollten Sie es dennoch. Ausserdem verlangen Sie, dass das sichergestellte Material versiegelt wird. Sollten die Ermittler das verweigern, bestehen Sie darauf, dass Ihr Wunsch im Protokoll vermerkt wird.
Sie haben die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einzulegen!
Da ein solcher Einspruch jedoch nicht folgenlos ist, sollte ein erfahrener Strafverteidiger die Risiken anhand Ihrer persönlichen Verhältnisse und natürlich der Ermittlungsakte einschätzen. Er kann am besten prognostizieren, ob in dem Verfahren eine Einstellung, ein Freispruch oder zumindest eine Reduzierung der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe erreicht werden kann. An den (unbeschränkten) Einspruch kann sich ein erneutes Gerichtsverfahren anschliessen und es muss dar- auf hingewiesen werden, dass dabei die Geldstrafe oder gar die Freiheitsstrafe so- gar höher ausfallen kann als im ursprünglichen Strafbefehl! Dies sollten Sie unbedingt vermeiden.
Ein Rechtsanwalt kostet Geld und selbst in einfachen Strafbefehlverfahren kann das Anwaltshonorar schnell eine Höhe erreichen, die nicht im angemessenen Verhältnis zur angedrohten Strafe steht. In diesen Fällen können Sie den Rechtsanwalt zunächst nicht mit der umfassenden Verteidigung beauftragen, sondern zunächst nur mit dem Einspruch, einer Akteneinsicht und einer ersten Einschätzung des Sachverhaltes. Zu berücksichtigen ist neben dem Sachverhalt in jedem Fall auch Ihre persönliche Situation, wie etwa Ihr Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen, Schulden und Ihre sonstige Vermögenssituation. Es kann sinnvoll sein, einen be- schränkten Einspruch – bezogen auf das Strafmaß, die Tagessätze oder die Tagessatzhöhe – oder eben einen unbeschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl ein- zulegen. Eventuell kann sogar eine Gerichtsverhandlung vermieden und trotzdem die Strafe reduziert werden!
Unsere Anwälte legen für Sie unverzüglich und fristwahrend Einspruch ein, fordern die Strafakte an und informieren Sie über die Erfolgsaussichten!
Juristische Einschätzung von Fachan- wälten für Strafrecht
Lassen Sie Ihren Rechtsfall einfach über dein-freispruch.de online abwickeln.
Die Ersteinschätzung erfolgt kostenlos. Da in Strafsachen häufig die Zeit drängt, können Sie Ihre Anfrage jederzeit online oder telefonisch stellen. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung, besprechen Ihre Erfolgsaussichten und empfehlen Ihnen ein Vorgehen unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden
Tat sowie Ihrer wirtschaftlichen und privaten Verhältnisse.
In dringenden Fällen sind wir jederzeit auch kurzfristig für Sie da! Rufen Sie uns
in diesen Fällen gerne über die Hotline an. Sollten Sie uns hierüber nicht direkt er- reichen, melden wir uns so kurzfristig wie eben möglich bei Ihnen und besprechen die nächsten Schritte. Wir lassen Sie nicht allein und gemeinsam finden wir sicher eine gute Lösung für Ihr Problem!